Ab dem 1. August 2012 gilt das sogenannte „Gesetzes zum besseren Schutz der Verbraucherinnnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes“, oder auch kurz Button-Lösung oder Button-Gesetz. Mittlerweile sollte jeder Shopbetreiber das Gesetz umgesetzt haben, um vor Abmahn-Anwälten geschützt zu sein. Damit unterliegt der Checkout-Prozess, also die Bestellabwicklung sowie der finale Bestellbutton nun einer gesetzlichen Regelung. Somit sind nur noch bestimmte Bestell-Buttons zulässig. In der Übersicht stellen wir unzulässige und zulässige Buttonbezeichnungen vor:
Unzulässige Buttons |
Zulässige Buttons |
Anmeldung |
Zahlungspflichtig bestellen |
Weiter |
Kostenpflichtig bestellen |
Bestellen |
Zahlungspflichtigen Vertrag schließen |
Bestellung abgeben |
Kaufen |
Bestellung abschließen |
|
Bestellung absenden |
|
Bestellung übermitteln |
Im Warenkorb müssen folgende Angaben in direktem Bezug zum Bestellbutton gemacht werden:
- Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
- Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
- Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht.
- Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.
Weiterführende Informationen wie Musterseiten aussehen die Button-Gesetz konform sind und den genauen Gesetzestext gibt es im Shopbetreiber-Blog, bei ZDnet und bei Heise.
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